Arbeit in Teilzeit - Ratgeber für Arbeitgeber

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist aktuell ein wichtiges Thema. Wann besteht ein Anspruch auf Arbeit in Teilzeit?

 

Das neue Gesetz zur sog. „Brückenteilzeit“ ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet verschiedene Neuerungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Neben dem allgemeinen Anspruch auf (unbefristete) Teilzeit, gewährt die neue Regelung des § 9a TzBfG u.U. einen befristeten Anspruch auf Teilzeit. Wobei nicht jeder Mitarbeiter einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit hat. Das Arbeitsverhältnis muss mind. sechs Monate bestanden haben und es dürfen – wie bisher auch schon – dem Verringerungsverlangen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Arbeitgeber muss mehr als 45 Mitarbeiter (nach Köpfen) beschäftigen (§ 9a Abs. 1 TzBfG). Darüber hinaus gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze, die einen zusätzlichen Ablehnungsgrund für die befristete Teilzeit gibt und zwar, wenn schon andere Arbeitnehmer die Arbeitszeit zeitlich befristet verringert haben (§ 9a Abs. 2 TzBfG). Der Zeitraum für die befristete Teilzeit beträgt mind. ein Jahr und max. fünf Jahre.

Um den Arbeitsgebern jedenfalls noch eine kleine Sicherheit bei der Personalplanung zu gewährleisten, besteht während der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG, kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder auf vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit (§ 9a Abs. 4 TzBfG). Eine einvernehmliche Regelung ist jedoch auch hier möglich.

Das Verfahren für die Antragstellung richtet sich nach den Regeln für die unbefristete Teilzeit in § 8 TzBfG. Auch in dem Antragsverfahren hat der Gesetzgeber einige Änderungen aufgenommen, die dann für die Geltendmachung der unbefristeten und befristeten Teilzeit gleichermaßen gelten. Das bedeutet, der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit (einschließlich des Zeitraums einer etwaigen befristeten Verringerung) muss mind. drei Monate vor der gewünschten Verringerung beantragt werden. Eine positive Änderung des Gesetzes ist, dass der Antrag auf (befristete) Teilzeit des Arbeitnehmers nunmehr jedenfalls in Textform erfolgen muss (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Der Teilzeitwunsch ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien immer zu erörtern. Falls der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen möchte, muss er das in Schriftform mind. einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung unter Nennung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe tun.

Mit der Gesetzesänderung sollen auch die Regelungen zur Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) verschärft werden. So bestimmt das Gesetz nunmehr, dass mind. 20 statt bisher 10 Stunden als wöchentlich vereinbart gelten, wenn keine konkrete Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wöchentliche Arbeitszeit geschlossen wurde. Zudem regelt das Gesetz neu, dass die vom Arbeitgeber einseitig abrufbare Arbeitszeit künftig nicht mehr als 25 % von der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen kann und passt sich so der bisherigen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung an. Außerdem darf bei einer Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit das flexible Volumen der vereinbarten Arbeitszeit max. 20 % betragen. Das Gesetz weicht für die Arbeit auf Abruf zudem vom Lohnausfallprinzip für die Berechnung von Entgelt für Arbeitsunfähigkeit und Feiertage ab. Statt der Frage, was der Arbeitnehmer an Entgelt erzielt hätte, wenn er weitergearbeitet hätte, muss zukünftig ein Referenzzeitraum betrachtet werden. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Entgeltfortzahlung an Feiertagen muss dann ab dem 01.01.2019, wie schon bisher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, die Durchschnittsarbeitszeit und damit das durchschnittliche Entgelt der letzten drei Monate zugrunde gelegt werden.

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